Erwägungsgrund 17 32017R2394
Verbraucher sollten das Recht haben, Ausgleich für Schäden zu verlangen, die infolge von Verstößen nach dieser Verordnung entstanden sind. Je nach Art des Falls sollte die Befugnis der zuständigen Behörden, vom Unternehmer auf dessen Initiative zusätzliche Abhilfezusagen zugunsten der von dem mutmaßlichen Verstoß nach dieser Verordnung betroffenen Verbraucher entgegenzunehmen oder gegebenenfalls zu versuchen, vom Unternehmer Zusagen zu erhalten, um den von dem Verstoß betroffenen Verbrauchern angemessene Abhilfe anzubieten, zur Beseitigung der nachteiligen Folgen eines grenzüberschreitenden Verstoßes für die Verbraucher beitragen. Zu diesen Abhilfemaßnahmen könnten unter anderem Reparatur, Ersatz, Minderung des Preises, Vertragsbeendigung oder Erstattung des für die Waren oder Dienstleistungen gezahlten Preises gehören, mit denen gegebenenfalls die negativen Folgen des Verstoßes nach dieser Verordnung für den betroffenen Verbraucher gemäß dem Unionsrecht gemildert werden. Das sollte nicht das Recht des Verbrauchers berühren, auf geeignetem Wege einen Rechtsbehelf einzulegen. Gegebenenfalls sollten die zuständigen Behörden Verbraucher, die vorbringen, infolge eines Verstoßes nach dieser Verordnung geschädigt worden zu sein, auf geeignetem Wege darüber unterrichten, wie sie Entschädigungsansprüche nach nationalem Recht geltend machen können.