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Die betroffenen zuständigen Behörden sollten die erforderlichen Ermittlungsmaßnahmen ergreifen, um die Einzelheiten eines weitverbreiteten Verstoßes oder eines weitverbreiteten Verstoßes mit Unions-Dimension festzustellen, insbesondere die Identität des Unternehmers, Handlungen oder Unterlassungen des Unternehmers und die Auswirkungen des Verstoßes. Die zuständigen Behörden sollten Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen, die sich auf die Ergebnisse der Ermittlungen stützen. Gegebenenfalls sollten das Ergebnis der Ermittlungen und die Bewertung des weitverbreiteten Verstoßes oder des weitverbreiteten Verstoßes mit Unions-Dimension in einem gemeinsamen Standpunkt dargelegt werden, auf den sich die zuständigen Behörden der von der koordinierten Aktion betroffenen Mitgliedstaaten geeinigt haben und der an die für den Verstoß verantwortlichen Unternehmer gerichtet ist. Der gemeinsame Standpunkt sollte keine bindende Entscheidung der zuständigen Behörden darstellen. Er sollte hingegen dem Adressaten die Möglichkeit geben, zu den Sachverhalten, die Gegenstand des gemeinsamen Standpunkts sind, Stellung zu nehmen.
Die betroffenen zuständigen Behörden sollten ihre Ermittlungs- und Durchsetzungsmaßnahmen im Rahmen einer koordinierten Aktion abstimmen, um wirksam gegen den…
Die von dem weitverbreiteten Verstoß oder dem weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension betroffenen zuständigen Behörden, die an einer koordinierten Aktion…
Die betroffenen zuständigen Behörden sollten im Rahmen ihrer Zuständigkeit die erforderlichen Ermittlungs- und Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen. Allerdings…
Die Beteiligung jeder zuständigen Behörde an einer koordinierten Aktion, insbesondere an den Ermittlungs- und Durchsetzungsmaßnahmen, die eine zuständige…
Wenn der begründete Verdacht auf einen weitverbreiteten Verstoß besteht, sollten die von diesem Verstoß betroffenen zuständigen Behörden einvernehmlich eine…
Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 ergreifen die von der koordinierten Aktion betroffenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.