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Die zuständigen Behörden sollten über Mindestbefugnisse zur Ermittlung und Durchsetzung verfügen, damit sie diese Verordnung anwenden, rascher und effizienter miteinander kooperieren und Unternehmer davon abhalten können, Verstöße nach dieser Verordnung zu begehen. Diese Befugnisse sollten ausreichend sein, um den Durchsetzungsherausforderungen des elektronischen Handels und des digitalen Umfelds wirksam zu begegnen und um unredliche Unternehmer daran zu hindern, Lücken im Durchsetzungssystem durch einen Umzug in Mitgliedstaaten auszunutzen, deren zuständige Behörden nicht über die zur Bekämpfung unerlaubter Verhaltensweisen erforderlichen Mittel verfügen. Mit diesen Befugnissen sollten die Mitgliedstaaten dazu befähigt werden, sicherzustellen, dass erforderliche Informationen und Beweismaterial rechtsgültig zwischen den zuständigen Behörden ausgetauscht werden können, um eine wirksame Durchsetzung auf gleichem Niveau in allen Mitgliedstaaten zu erreichen.
Die Durchsetzungsbehörden der Mitgliedstaaten sollten über die erforderlichen Befugnisse und das erforderliche Fachwissen zur Durchführung von Untersuchungen…
Angesichts der Notwendigkeit, in der Gemeinschaft einen angemessenen Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten bei deren Übermittlung und Verarbeitung…
Die Befugnisse der zuständigen Behörden müssen stärker aneinander angeglichen werden, um in sämtlichen Mitgliedstaaten die gleiche Durchsetzung dieser…
Die Befugnisse der zuständigen Behörden müssen stärker aneinander angeglichen werden, um so die Voraussetzungen für ein vergleichbares Maß der Durchsetzung der…
Jeder Mitgliedstaat sollte sicherstellen, dass sämtliche zuständigen Behörden in seinem Hoheitsgebiet über alle Mindestbefugnisse verfügen, die erforderlich…
Die zuständigen Behörden sollten die erforderlichen Befugnisse erhalten, um ihren Überwachungsaufgaben effizient nachkommen und alle notwendigen Maßnahmen, auch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.