Erwägungsgrund 38 32018R0858
Das Ziel dieser Verordnung sollte nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass bestimmte Systeme, Bauteile, selbstständige technische Einheiten, Teile oder Ausrüstung in ein Fahrzeug ein- oder an es angebaut werden können, nachdem das Fahrzeug in Verkehr gebracht, zugelassen oder in Betrieb genommen wurde. Daher sollten geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass Systeme, Bauteile, selbstständige technische Einheiten oder Teile und Ausrüstung, die in ein Fahrzeug ein- oder an es angebaut werden können und die Funktionsweise von Systemen, die für den Umweltschutz oder die funktionale Sicherheit von wesentlicher Bedeutung sind, erheblich beeinträchtigen können, von einer Genehmigungsbehörde kontrolliert werden, bevor sie in Verkehr gebracht, zugelassen oder in Betrieb genommen werden.