Erwägungsgrund 18 32017R2402
Verbriefungszweckgesellschaften sollten nur in Drittländern niedergelassen sein, die nicht auf der Liste der Hoheitsgebiete mit hohem Risiko und der nicht-kooperativen Hoheitsgebiete aufgeführt sind, die von der Arbeitsgruppe Finanzielle Maßnahmen (FATF) aufgestellt wurde. Sollte zum Zeitpunkt der Überprüfung dieser Verordnung bereits eine spezifische Unionsliste der Drittländer und -gebiete, die die internationalen Standards für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich nicht einhalten, angenommen worden sein, sollte diese Unionsliste berücksichtigt werden und könnte künftig als Referenzliste der Drittländer dienen, in denen Verbriefungszweckgesellschaften nicht niedergelassen sein dürfen.