Erwägungsgrund 27 32017R2402
Um sicherzustellen, dass die Anleger die gebührenden Sorgfaltspflichten wahrnehmen, und um die Bewertung der zugrunde liegenden Risiken zu erleichtern, ist es wichtig, dass Verbriefungstransaktionen durch Pools von ihrem Typus nach homogenen Risikopositionen wie Pools von Darlehen für Wohnimmobilien oder Pools von Unternehmenskrediten, Darlehen für Gewerbeimmobilien, Leasinggeschäfte und Kreditrahmen an Unternehmen der gleichen Kategorie oder Darlehen für Kfz-Käufe oder Kfz-Leasinggeschäfte oder Darlehensfazilitäten für natürliche Personen zu Zwecken des persönlichen, Familien- und Haushaltskonsums unterlegt werden. Die zugrunde liegenden Risikopositionen sollten keine übertragbaren Wertpapiere im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 44 der Richtlinie 2014/65/EU umfassen. Um denjenigen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, in denen es gängige Praxis der Kreditinstitute ist, zur Kreditvergabe an Nicht-Finanzunternehmen Schuldverschreibungen anstelle von Kreditverträgen zu nutzen, sollten solche Schuldverschreibungen hingegen in den Pool aufgenommen werden dürfen, sofern sie nicht an einem Handelsplatz notiert sind.