Erwägungsgrund 32 32017R2403
Fischereifahrzeuge aus Drittländern, die im Rahmen von Abkommen über den Tausch oder die gemeinsame Bewirtschaftung Fischfang betreiben, sollten die Quoten, die ihnen von ihren eigenen Flaggenstaaten für die Unionsgewässer zugeteilt wurden, einhalten. Überfischen Schiffe aus Drittländern die ihnen zugeteilten Quoten für Bestände in Unionsgewässern, sollte die Kommission Abzüge von den Quoten vornehmen, die diesen Drittländern in den Folgejahren zustehen. In diesen Fällen sind die von der Kommission bei einer Überfischung vorzunehmenden Quotenabzüge als Beitrag der Kommission im Rahmen der Konsultationen mit den Küstenstaaten zu verstehen.