Erwägungsgrund 10 32017R2403
In der Grundverordnung wird betont, dass sich die Union weltweit für die Ziele der GFP einsetzen und hierzu sicherstellen sollte, dass die Fischereitätigkeiten der Union außerhalb der Unionsgewässer auf denselben Grundsätzen und Normen beruhen, wie sie nach Unionsrecht gelten, und gleiche Ausgangsbedingungen für die Marktteilnehmer aus der Union und aus Drittländern fördern sollte.