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Die Mitgliedstaaten sollten dafür verantwortlich sein, die Fischereitätigkeiten von Drittlandschiffen in den Unionsgewässern zu kontrollieren und Verstöße in die nationale Verstoßkartei gemäß Artikel 93 der Kontrollverordnung einzutragen.
Küstenmitgliedstaaten tragen alle von Fischereifahrzeugen aus Drittländern begangenen Verstöße sowie die damit einhergehenden Sanktionen in die nationale…
Küstenmitgliedstaaten tragen alle von Fischereifahrzeugen des Vereinigten Königreichs begangenen Verstöße sowie die damit einhergehenden Sanktionen in die…
Die Mitgliedstaaten tragen alle bestätigten Verstöße gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, die von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge…
Um den Zugang zu den Unionsgewässern durch Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Drittlands angemessen zu regeln, sollten die entsprechenden Vorschriften…
Zur Erfüllung dieser Verpflichtungen ist es notwendig, dass die Mitgliedstaaten die Kontroll- und Inspektionstätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet, in den…
Es sollte sichergestellt werden, dass ein elektronischer Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission erfolgt, wie es in der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.