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Fischereifahrzeuge aus Drittländern, die im Rahmen von Abkommen über den Tausch oder die gemeinsame Bewirtschaftung Fischfang betreiben, sollten die Quoten, die ihnen von ihren eigenen Flaggenstaaten für die Unionsgewässer zugeteilt wurden, einhalten. Überfischen Schiffe aus Drittländern die ihnen zugeteilten Quoten für Bestände in Unionsgewässern, sollte die Kommission Abzüge von den Quoten vornehmen, die diesen Drittländern in den Folgejahren zustehen. In diesen Fällen sind die von der Kommission bei einer Überfischung vorzunehmenden Quotenabzüge als Beitrag der Kommission im Rahmen der Konsultationen mit den Küstenstaaten zu verstehen.
Stellt die Kommission fest, dass ein Drittland die ihm zugeteilten Quoten für einen Bestand oder eine Bestandsgruppe überschritten hat, so nimmt die Kommission…
Stellt die Kommission fest, dass das Vereinigte Königreich die ihm zugeteilten Quoten für einen Bestand oder eine Bestandsgruppe überschritten hat, so nimmt die…
Hat ein Mitgliedstaat in früheren Jahren über die ihm für einen Bestand oder eine Bestandsgruppe zugewiesene Quote oder Zuteilung bzw. seinen Anteil hinaus…
Die Weiterverteilung der zur Verfügung stehenden Fangmöglichkeiten erfolgt nach transparenten und objektiven Kriterien. Sie steht im Einklang mit der jährlichen…
Die Kommission setzt die Mitgliedstaaten von der vereinbarten Übertragung bzw. dem vereinbarten Tausch von Quoten in Kenntnis.
Beschließen Mitgliedstaaten, die ihnen zugeteilten Fangmöglichkeiten ganz oder teilweise zu tauschen, so teilen sie der Kommission nicht nur den vereinbarten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.