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Erbringt das Leitungsorgan eines Hafens oder die zuständige Behörde Hafendienste selbst oder durch eine von ihm/ihr unmittelbar oder mittelbar kontrollierte rechtlich selbstständige Stelle, so sollten Maßnahmen ergriffen werden, um Interessenkonflikte zu vermeiden und einen fairen und transparenten Zugang zum Markt für Hafendienste zu gewährleisten, wenn die Zahl der Hafendiensteanbieter begrenzt ist. Solche Maßnahmen könnten beispielsweise darin bestehen, dass der Beschluss zur Begrenzung der Zahl der Hafendiensteanbieter einer befugten nationalen Behörde übertragen wird, die vom Leitungsorgan des Hafens oder der zuständigen Behörde unabhängig ist.
Das Leitungsorgan eines Hafens oder die zuständige Behörde sollte entscheiden können, ob sie Hafendienste selbst erbringen oder einen internen Betreiber direkt…
Erbringt das Leitungsorgan eines Hafens oder die zuständige Behörde Hafendienste selbst oder durch eine von ihm/ihr unmittelbar oder mittelbar kontrollierte…
Im Falle mehrerer Hafendiensteanbieter sollte das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde nicht zwischen Hafendiensteanbietern diskriminieren und…
Die Union verfügt über eine große Vielfalt an Seehäfen mit unterschiedlichen Modellen der Organisation von Hafendiensten. Daher wäre es nicht zweckdienlich, ein…
Jede Begrenzung der Zahl der Hafendiensteanbieter sollte durch klare und objektive Gründe gerechtfertigt sein und keine unverhältnismäßigen Markthemmnisse…
Da es sich bei Häfen um räumlich begrenzte Gebiete handelt, könnte die Zahl der Hafendiensteanbieter in bestimmten Fällen Einschränkungen unterworfen werden,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.