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Im Falle mehrerer Hafendiensteanbieter sollte das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde nicht zwischen Hafendiensteanbietern diskriminieren und insbesondere keine Unternehmen oder Einrichtungen begünstigen, an denen es beteiligt ist.
Erbringt das Leitungsorgan eines Hafens oder die zuständige Behörde Hafendienste selbst oder durch eine von ihm/ihr unmittelbar oder mittelbar kontrollierte…
Die Union verfügt über eine große Vielfalt an Seehäfen mit unterschiedlichen Modellen der Organisation von Hafendiensten. Daher wäre es nicht zweckdienlich, ein…
Das Leitungsorgan eines Hafens oder die zuständige Behörde sollte entscheiden können, ob sie Hafendienste selbst erbringen oder einen internen Betreiber direkt…
Jede Begrenzung der Zahl der Hafendiensteanbieter sollte durch klare und objektive Gründe gerechtfertigt sein und keine unverhältnismäßigen Markthemmnisse…
Das Verfahren zur Auswahl der Hafendiensteanbieter und sein Ergebnis sollten öffentlich bekannt gegeben werden, und es sollte nicht diskriminierend, transparent…
Sofern keine Ausnahmeregelung für wettbewerbsorientierte Märkte gilt, sollte jede Absicht zur zahlenmäßigen Beschränkung der Hafendiensteanbieter von dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.