Erwägungsgrund 3 32017R0355
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieses Abkommens sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden. Gemäß jener Verordnung kommt das Prüfverfahren insbesondere für den Erlass von Durchführungsrechtsakten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Handelspolitik zur Anwendung. Das Beratungsverfahren kann jedoch in hinreichend begründeten Fällen zur Anwendung kommen. Sofern das Abkommen die Möglichkeit vorsieht, unter außergewöhnlichen und kritischen Umständen umgehend Maßnahmen zu ergreifen, die die jeweilige Situation erfordert, sollte die Kommission unverzüglich solche Durchführungsrechtsakte erlassen. Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit Maßnahmen für Agrar- und Fischereierzeugnisse aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist.