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Die Richtlinien und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO), die in Anhang 6 Teil I des am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt festgelegt sind, enthalten Bestimmungen für den Betrieb einmotoriger Turbinenflugzeuge bei Nacht oder unter Instrumentenwetterbedingungen. Diese Bestimmungen enthalten u. a. die Anforderung, dass der Staat des Betreibers diesen Betrieb nur dann genehmigt, wenn er sich vergewissert hat, dass bestimmte Auflagen erfüllt sind, wie beispielsweise in Bezug auf eingebaute Ausrüstung, die Zuverlässigkeit und Überwachung der Triebwerke, Betriebsverfahren und Ausbildung des Flugpersonals. Das Unionsrecht sollte an diese Bestimmungen angepasst werden, indem gewährleistet wird, dass der gewerbliche Flugbetrieb mit einmotorigen Flugzeugen bei Nacht oder unter Instrumentenwetterbedingungen der Genehmigung der zuständigen Behörde unterliegt.
Unbeschadet des Anhangs VIII Nummer 1 und der Bestimmungen, die auf der Grundlage des Artikels 44 Absatz 1 Buchstabe a erlassen werden, müssen die in Artikel 2…
Die Verordnung (EU) Nr. 452/2014 der Kommission legt die Bedingungen für die gemäß den geltenden Richtlinien der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation…
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 müssen Drittlandsbetreiber von Luftfahrzeugen im gewerblichen Luftverkehr die einschlägigen Normen der Internationalen…
Um einen reibungslosen Übergang und ein hohes Niveau der Sicherheit der Zivilluftfahrt in der Union zu gewährleisten, sollten die Durchführungsbestimmungen dem…
Dem am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt („Abkommen von Chicago“), das die Durchführung der für den…
Um einen reibungslosen Übergang und ein einheitliches, hohes Niveau der Sicherheit der Zivilluftfahrt in der Union zu gewährleisten, sollten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.