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Hat ein Mitgliedstaat die Absicht, eine gezielte Abfrage von relevanten Datenbanken in Bezug auf Personen vorzunehmen, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben, so sollte er dies den anderen Mitgliedstaaten, der Agentur und der Kommission unverzüglich mitteilen. Für eine solche Mitteilung sollte von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Leitfaden für Grenzschutzbeamte (Schengen-Handbuch) ein Verfahren entwickelt werden.
Hat ein Mitgliedstaat die Absicht, gezielte Abfragen der Datenbanken nach Absatz 2a durchzuführen, so teilt er dies den anderen Mitgliedstaaten, der Agentur und…
Die Grenzschutzbeamten sollten auch die Daten von Personen, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben, systematisch im Schengener…
Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten, falls angezeigt, im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht sicherstellen, dass Informationen, die von…
Die Reisedokumente von Personen, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben, sollten daher bei der Einreise in das Hoheitsgebiet eines…
Die Anwendung bestimmter Rechtsakte der Union über den freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital im Binnenmarkt erfordert, dass die…
Um eine optimale und harmonisierte Nutzung der gemäß der Richtlinie 2002/59/EG im Bereich der Seeverkehrssicherheit erfassten Informationen auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.