Erwägungsgrund 1 32017R0458
Die Durchführung von Kontrollen an den Außengrenzen gehört nach wie vor zu den wichtigsten Maßnahmen zum Schutz des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen und trägt erheblich dazu bei, die langfristige Sicherheit der Union und ihrer Bürger zu gewährleisten. Diese Kontrollen werden im Interesse aller Mitgliedstaaten durchgeführt. Ein Ziel dieser Kontrollen ist die Vermeidung jeglicher Bedrohung der inneren Sicherheit und der öffentlichen Ordnung der Mitgliedstaaten, ungeachtet des Ursprungs der Bedrohung, auch wenn solche Bedrohungen von Unionsbürgern ausgehen.