Erwägungsgrund 4 32017R0540
Zudem handelt es sich bei dem in Anhang I des Übereinkommens (Stufenplan für den Zollabbau) verwendeten Code der Kombinierten Nomenklatur (KN) für Bananen um den KN-Code von 2007. Dieser Code wird auch in der Verordnung (EU) Nr. 19/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 20/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates verwendet. Am 1. Januar 2012 wurde dieser Code für Bananen jedoch aufgrund obligatorischer Änderungen im Harmonisierten System von 08030019 in 08039010 geändert. Der Klarheit halber sollte diese Änderung in die Verordnung (EU) Nr. 19/2013 und die Verordnung (EU) Nr. 20/2013 übernommen werden, und zwar jeweils in den Teil über den Stabilisierungsmechanismus für Bananen.