Erwägungsgrund 84 32016R2031
Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates bestimmt, dass Finanzhilfen für Maßnahmen gegen Schädlinge gewährt werden können, wenn diese Maßnahmen bestimmte in den Anhängen der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführte Schädlinge betreffen oder wenn sie bestimmte Schädlinge betreffen, die zwar nicht in diesen Anhängen aufgeführt, aber Gegenstand einer befristeten, in Bezug auf den Schädling angenommenen Maßnahme der Union sind. Zusätzlich zu den Bestimmungen der genannten Verordnung wird mit der vorliegenden Verordnung die Kategorie der prioritären Schädlinge eingeführt, und es ist von wesentlicher Bedeutung, dass für bestimmte von den Mitgliedstaaten ergriffene Maßnahmen insbesondere in Bezug auf prioritäre Schädlinge Finanzhilfen der Union gewährt werden können; dies schließt auch Entschädigungen für Unternehmer für den Wert von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen ein, die aufgrund von Tilgungsmaßnahmen gemäß der vorliegenden Verordnung vernichtet werden. Die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 sollte daher geändert werden.