Erwägungsgrund 3 32017R0762
Nach Inkrafttreten des in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates festgeschriebenen Zollkodex der Union wurde Artikel 317 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 durch Artikel 126 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission ersetzt, der einen Schwellenwert von 15000 EUR vorsieht. Um die einheitliche Anwendung der Zollvorschriften der Union sicherzustellen, ist es daher angezeigt, den Anwendungsbereich des Verzichts an diesen Schwellenwert anzupassen.