Erwägungsgrund 1 32017R0762
Artikel 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 479/2013 des Rates sieht einen Verzicht auf die Anforderung einer summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung für Unionswaren vor, die durch den Korridor von Neum befördert werden, sofern der Gesamtwert jeder Sendung von Unionswaren höchstens 10000 EUR beträgt und die Unionswaren von Rechnungen oder Beförderungspapieren begleitet werden, die die Bedingungen gemäß Buchstabe b dieses Artikels erfüllen (im Folgenden „Verzicht“).