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Bis zum 30. Juni jeden Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung und insbesondere über Mitteilungen bezüglich Abhilfemaßnahmen, die von ihren zuständigen Behörden gemäß Artikel 16 Absatz 3 herausgegeben werden, sowie über die Berichte über Prüfungen durch Dritte, die gemäß Artikel 7 Absatz 1 zur Verfügung gestellt wurden.
Bis zum 1. Januar 2023 und danach alle drei Jahre überprüft die Kommission das Funktionieren und die Wirksamkeit dieser Verordnung. Diese Überprüfung erstreckt sich unter anderem auf die Auswirkungen dieser Verordnung vor Ort, auch in Bezug auf die Förderung und die Kosten der verantwortungsvollen Beschaffung von in ihren Geltungsbereich fallenden Mineralen aus Konflikt- und Hochrisikogebieten, auf die Auswirkungen dieser Verordnung auf die Wirtschaftsbeteiligten der Union, einschließlich KMU, sowie auf die in der Gemeinsamen Mitteilung vom 5. März 2014 dargelegten begleitenden Maßnahmen. Die Kommission erörtert den Überprüfungsbericht mit dem Europäischen Parlament und mit dem Rat. Der Bericht schließt eine unabhängige Bewertung des Anteils der gesamten nachgelagerten Wirtschaftsbeteiligten der Union ein, in deren Lieferkette sich Zinn, Tantal, Wolfram oder Gold finden und die Systeme zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht eingeführt haben. In dem Bericht werden die Angemessenheit und die Umsetzung dieser Systeme zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht, die Auswirkungen des Unionssystems vor Ort und der Bedarf an zusätzlichen verbindlichen Maßnahmen zur Sicherstellung einer hinreichenden Hebelwirkung des gesamten Marktes der Union auf die verantwortungsvolle weltweite Lieferkette für Minerale bewertet.
Auf der Grundlage der Ergebnisse der Überprüfung gemäß Absatz 2 bewertet die Kommission, ob die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Befugnis erhalten sollten, Strafen gegen Unionseinführer wegen anhaltender Nichteinhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Pflichten zu verhängen. Gegebenenfalls kann sie dem Europäischen Parlament und dem Rat einen diesbezüglichen Gesetzgebungsvorschlag vorlegen.
Bis zum 31. Dezember 2029 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung und die Überprüfung dieser Verordnung…
Bis zum 1. September 2026 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Auf der Grundlage der nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels übermittelten…
Die Kommission überprüft auf Antrag der Koordinierungsgruppe und in jedem Fall alle zehn Jahre die Durchführung dieser Verordnung und legt dem Europäischen…
Bis vom 14. Dezember 2014 und alle fünf Jahre danach überprüft die Kommission die Anwendung dieser Verordnung und veröffentlicht einen Bericht darüber. In…
Die Kommission veröffentlicht bis zum 31. Dezember 2021 und danach alle drei Jahre einen allgemeinen Bericht über die Erfahrungen aus den Tätigkeiten der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.