Erwägungsgrund 18 32017R0821
Um das ordnungsgemäße Funktionieren des Unionssystems sicherzustellen und um zu gewährleisten, dass die überwiegende Mehrheit der Minerale und Metalle, die unter die vorliegende Verordnung fallen und in die Union eingeführt werden, den Anforderungen dieser Verordnung unterliegen, sollte diese Verordnung nicht in Fällen gelten, in denen die jährlichen Einfuhrmengen eines Unionseinführers bei den einzelnen betroffenen Mineralen oder Metallen unterhalb der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Mengenschwellen liegen.