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Die Kommission kann die Unterstützung im Rahmen des Programms mit dem Einverständnis des begünstigten Mitgliedstaats in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten oder europäischen und internationalen Einrichtungen organisieren.
Der begünstigte Mitgliedstaat kann in Absprache mit der Kommission eine Partnerschaft mit einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten eingehen, die in bestimmten Reformbereichen als Reformpartner agieren. Reformpartner helfen in Abstimmung mit der Kommission und im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem begünstigten Mitgliedstaat und der Kommission bei der Ausarbeitung von Strategien und Reformfahrplänen, der Gestaltung hochwertiger Unterstützungsmaßnahmen oder der Überwachung der Umsetzung von Strategien und Projekten.
Bei ihrer Unterstützung des Übergangs und der Reformen in den AKP-Staaten und den ÜLG stützt die Union sich auf die Erfahrungen der Mitgliedstaaten und die…
Die Kommission kann im Zusammenhang mit den Verpflichtungen aus dieser Verordnung den Mitgliedstaaten auf deren Wunsch fachliche Unterstützung leisten.
sektorbezogene Unterstützungsprogramme, mit denen die Union ein Sektorprogramm des Partnerlands unterstützt;
Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen können von einem oder mehreren Rechtsträgern, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat, in einem assoziierten Land oder…
Die Mitgliedstaaten können die Förderung der Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Organisationen wie Bildungseinrichtungen unterstützen, um die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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