Erwägungsgrund 4 32017R0871
Die Verwendung von Phosphaten ist notwendig zur Erhaltung des physikalisch-chemischen Zustands und zur Erhöhung des Safthaltevermögens von Fleischzubereitungen wie Bílá klobása, Vinná klobása, Sváteční klobása und Syrová klobása“ insbesondere, wenn sie in Verpackungen mit Schutzatmosphäre und mit verlängerter Haltbarkeitsdauer in Verkehr gebracht werden. Nach Ansicht der Antragstellerin besteht für diese Zusatzstoffe in den betreffenden tschechischen Fleischzubereitungen eine ähnliche technische Notwendigkeit wie bei breakfast sausages und Bräten, für die die Verwendung von Phosphaten gemäß Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 (Lebensmittelkategorie 08.2 „Fleischzubereitungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004“) zulässig ist.