Erwägungsgrund 7 32017R0871
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) um ein Gutachten ersuchen, um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können, es sei denn, dass diese Aktualisierung keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben kann. Die Verwendung von Phosphaten als Lebensmittelzusatzstoffe ist bei einer großen Vielfalt von Lebensmitteln zugelassen. Ihre Sicherheit wurde vom Wissenschaftlichen Ausschuss „Lebensmittel“ bewertet, welcher die maximal tolerierbare Tagesdosis auf 70 mg/kg Körpergewicht, ausgedrückt als Phosphor, festsetzte. Da der Antrag auf Ausweitung der Verwendung von Phosphaten auf einige wenige spezifische Produkte beschränkt ist, deren Nutzung Tradition hat, ist nicht zu erwarten, dass sich die Ausweitung nennenswert auf die Gesamtexposition gegenüber Phosphaten auswirkt. Bei der erweiterten Verwendung dieser Zusatzstoffe handelt es sich daher um eine Aktualisierung der EU-Liste, die voraussichtlich keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hat, sodass auf die Einholung eines Gutachtens bei der Behörde verzichtet werden kann.