Erwägungsgrund 5 32017R0871
Nach Erwägungsgrund 7 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollten bei der Zulassung von Lebensmittelzusatzstoffen auch noch andere für diesen Bereich relevante Faktoren wie Traditionen berücksichtigt werden. Daher ist es angebracht, bestimmte traditionelle Produkte in einigen Mitgliedstaaten auf dem Markt zu halten, sofern die Verwendung von Zusatzstoffen in diesen Produkten den in der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 festgelegten allgemeinen und besonderen Bedingungen entspricht.