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Gemäß Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 müssen Mischfuttermittel, die verarbeitete tierische Proteine von Nichtwiederkäuern enthalten und zur Ausfuhr bestimmt sind, entsprechend bestimmten Anforderungen hergestellt werden, wobei insbesondere auf Anhang IV Kapitel V Abschnitt A Buchstabe e der genannten Verordnung verwiesen wird, der wiederum auf Kapitel IV Abschnitt D des genannten Anhangs verweist. Da diese Querverweise zu unterschiedlichen Auslegungen geführt haben, sollte der Wortlaut in Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 neu formuliert werden, um die Anforderungen zu klären, die für die Herstellung von zur Ausfuhr aus der Union bestimmten verarbeiteten tierischen Proteinen von Nichtwiederkäuern oder von zur Ausfuhr aus der Union bestimmten Mischfuttermitteln, die solche Proteine enthalten, gelten.
Insbesondere der Verweis in Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (betreffend die Ausfuhr von…
Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 legt Bedingungen für die Herstellung und Verwendung von verarbeitetem…
In Anhang IV Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erhält Abschnitt E folgende Fassung: „ABSCHNITT E Ausfuhr von verarbeitetem tierischem Protein und…
Anhang IV Kapitel V Abschnitt E der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sieht vor, dass die Ausfuhr von verarbeitetem Nichtwiederkäuer-Protein und von Produkten, die…
Die in Anhang IV Kapitel V Abschnitt E der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vorgesehene Anforderung, dass als Voraussetzung für die Ausfuhr von verarbeitetem…
Anhang IV Teil III Buchstabe E Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sieht vor, dass die Ausfuhr von aus Wiederkäuermaterial gewonnenen verarbeiteten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.