Erwägungsgrund 2 32017R0964
Nach Artikel 26c des Beschlusses 2010/413/GASP erfordert die Beschaffung bestimmter kerntechnisch relevanter Güter aus dem Iran durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von deren Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen eine Genehmigung durch die Gemeinsame Kommission.