Erwägungsgrund 3 32017R0964
Nach Artikel 26d des Beschlusses 2010/413/GASP müssen die Mitgliedstaaten, die an der Lieferung, dem Verkauf oder der Weitergabe der darin genannten Güter an den Iran oder zugunsten des Iran beteiligt sind, sicherstellen, dass sie sich das Recht gesichert haben, die Endverwendung und den Ort der Endverwendung der betreffenden Güter zu verifizieren, und dieses Recht effektiv ausüben können.