Erwägungsgrund 5 32017R0964
Mit dem Beschluss (GASP) 2017/974 wird das in Artikel 26c des Beschlusses 2010/413/GASP genannte Erfordernis, eine Genehmigung der Gemeinsamen Kommission einzuholen, durch die Verpflichtung ersetzt, der Gemeinsamen Kommission jede Beschaffung der betreffenden Güter zu notifizieren. Mit dem Beschluss (GASP) 2017/974 wird außerdem Artikel 26d des Beschlusses 2010/413/GASP dahin gehend geändert, dass die Mitgliedstaaten vor der Genehmigung einer der darin genannten Transaktionen Informationen über die Endverwendung und den Ort der Endverwendung jedes gelieferten Artikels einholen müssen.