Erwägungsgrund 1 32018R1049
Die Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für welche die in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten Höchstgehalte an Pestizidrückständen (im Folgenden „RHG“) — vorbehaltlich der Bestimmungen der Verordnung — gelten, sind in Anhang I der genannten Verordnung aufgelistet.