Erwägungsgrund 5 32018R1049
Demzufolge sollte eine Übergangsfrist eingeräumt werden, bevor die RHG für Grünkohle für die Ware „Rettichblätter“ gelten, damit die erforderlichen Daten erhoben werden können. Zu diesem Zweck sollte eine neue Fußnote „(3)“ an die Ware „Rettichblätter“ in Anhang I Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 angefügt werden.