Erwägungsgrund 7 32018R1049
Um sicherzustellen, dass keine unnötigen Störungen des Handels infolge der mit der Verordnung (EU) 2018/62 eingeführten Änderungen bei Rettichblättern entstehen, und um das Inverkehrbringen von Erzeugnissen zu ermöglichen, deren Erntezeit im Frühjahr 2018 beginnt, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. April 2018 gelten.