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Um sicherzustellen, dass keine unnötigen Störungen des Handels infolge der mit der Verordnung (EU) 2018/62 eingeführten Änderungen bei Rettichblättern entstehen, und um das Inverkehrbringen von Erzeugnissen zu ermöglichen, deren Erntezeit im Frühjahr 2018 beginnt, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. April 2018 gelten.
Diese Verordnung gilt ab dem 21. April 2018 mit Ausnahme von:
Diese Verordnung gilt ab dem 21. April 2018 mit Ausnahme von
Damit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und den von dieser Verordnung betroffenen Wirtschaftsteilnehmern genügend Zeit für die Anpassung an die darin…
In Anhang I Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wird folgende Fußnote „(3)“ eingefügt und mit dem Eintrag für „Rettichblätter“ verknüpft: „(3) Die RHG…
Um die Anwendung der Übergangsbestimmungen gemäß dieser Verordnung ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer…
Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und die Existenzgrundlage der Fischer der Union zu sichern, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2018…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.