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Da zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung (EU) 2018/62 keine Daten zu Rückstandsuntersuchungen vorlagen, um zu bestimmen, ob diese Zuordnung angemessen ist, wurde mit der Verordnung (EU) 2018/1049 der Kommission eine Übergangsfrist festgelegt. Um den Mitgliedstaaten die Erhebung solcher Daten zu ermöglichen, wurde an die Ware „Rettichblätter“ eine Fußnote angefügt, der zufolge diese Ware bis zum 31. Dezember 2021 von der Anwendung der RHG für „Grünkohle“ ausgenommen ist.
Demzufolge sollte eine Übergangsfrist eingeräumt werden, bevor die RHG für Grünkohle für die Ware „Rettichblätter“ gelten, damit die erforderlichen Daten…
In Anhang I Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wird folgende Fußnote „(3)“ eingefügt und mit dem Eintrag für „Rettichblätter“ verknüpft: „(3) Die RHG…
In Anhang I Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erhält die Fußnote (3) folgende Fassung: „(3) Die RHG gelten für Rettichblätter ab dem 1. Januar 2025.“
Mit der Verordnung (EU) 2018/62 der Kommission wurde unter anderem die Ware „Rettichblätter“ in Anhang I Teil B aufgenommen und der Ware „Grünkohle“ in Teil A…
Mit der Verordnung (EU) 2018/62 wurde unter anderem die Ware „Rettichblätter“ in Anhang I Teil B aufgenommen und der Ware „Grünkohle“ in Teil A desselben…
Für Profenofos wurde mit der Verordnung (EU) 2017/978 bis zur Vorlage von Überwachungsdaten zum Vorkommen dieses Stoffes im betreffenden Erzeugnis ein…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.