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Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine Verbindungsstelle, deren Aufgabe es ist,
den nationalen Ausschuss, die Gebietsausschüsse und die Datenerheber über die geltenden Rechtsvorschriften zu unterrichten und für deren ordnungsgemäße Durchführung Sorge zu tragen,
den Plan für die Auswahl der Buchführungsbetriebe zu erstellen, dem nationalen Ausschuss zur Genehmigung zu unterbreiten und anschließend an die Kommission weiterzuleiten,
folgende Unterlagen zu erstellen:
die Liste der Buchführungsbetriebe,
gegebenenfalls die Liste der Datenerheber, die in der Lage sind, den Betriebsbogen auszufüllen,
die Betriebsbögen zu erstellen,
zu überprüfen, ob die Betriebsbögen ordnungsgemäß ausgefüllt sind, und bei Bedarf festgestellte Fehler oder Ungenauigkeiten zu beheben,
die ordnungsgemäß ausgefüllten Betriebsbögen innerhalb der festgesetzten Frist im vorgeschriebenen Format an die Kommission weiterzuleiten,
die in Artikel 4a Absatz 1 genannten Verknüpfungen oder Daten zu übermitteln,
die in Artikel 17 geregelten Auskunftsersuchen dem nationalen Ausschuss, den Gebietsausschüssen und den Datenerhebern zu übermitteln und der Kommission die entsprechenden Antworten weiterzuleiten,
den Buchführungsbetrieben die Möglichkeit einzuräumen, ihre Ergebnisse baldmöglichst, in jedem Fall jedoch spätestens vier Monate nachdem die Kommission bestätigt hat, dass der Betriebsbogen ordnungsgemäß ausgefüllt ist, entweder bei der Verbindungsstelle oder bei einer von dieser benannten Stelle einzuholen; diese Ergebnisse umfassen nach Möglichkeit Vergleichsangaben, wobei diese Ergebnisse mit regionalen, nationalen, unionsweiten oder branchenbezogenen Durchschnittswerten verglichen werden,
einen Plan zu erstellen, um die Landwirte zur Teilnahme am FSDN zu bewegen, und diesen Plan gemeinsam mit dem Plan für die Auswahl der Buchführungsbetriebe der Kommission zu übermitteln,
die erlangten Ergebnisse entweder selbst oder über eine von ihr benannte Stelle in Form aggregierter und anonymisierter Daten auf regionaler, nationaler, unionsweiter oder branchenbezogener Ebene zur Verfügung zu stellen.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19b Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Um die Effizienz bei der Erstellung der Betriebsbögen zu steigern und den Aufwand für die Buchführungsbetriebe zu verringern, sollten Verbindungsstellen die…
Folgender Artikel wird eingefügt: (1) Die Betriebsbögen und entweder die Verknüpfungen oder die Daten gemäß Artikel 4a werden der Kommission von der…
„Betriebsbogen“ das entweder zu erstellende oder bereits erstellte Formular mit Daten zum Buchführungsbetrieb, mit Ausnahme der in Artikel 4a Absatz 1 genannten…
Die Mitgliedstaaten und die Kommission erlassen jeweils geeignete technische und organisatorische Maßnahmen und setzen sie um, einschließlich in Bezug auf das…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Erstellung der Betriebsbögen und insbesondere der Vergleichbarkeit der Daten in den Betriebsbögen sollten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.