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Mit der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 wird die Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates durch die Aufhebung des Anhangs III mit Wirkung ab dem Inkrafttreten der entsprechenden Maßnahmen gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 geändert. Diese noch zu erlassenden Maßnahmen betreffen Flugzeitbeschränkungen und Ruhezeitregelungen für Taxiflüge, Flugrettungsdienste und den gewerblichen Luftverkehrsbetrieb mit Flugzeugen mit einem Piloten. Die anderen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 sind gegenstandslos geworden. Daher sollte die Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 mit Wirkung ab dem Tag des Beginns der Anwendung dieser Maßnahmen, die noch nicht angenommen wurden, aufgehoben werden. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 wird jedoch auch der Flugsicherheitsausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 eingesetzt, der die Kommission auch im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 unterstützt. Die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 sollte daher dahingehend geändert werden, dass dieser Ausschuss für die Zwecke jener Verordnung die Kommission auch nach der Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 weiterhin unterstützt.
Die Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 wird ab dem Tag des Beginns der Anwendung der gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a erlassenen detaillierten Vorschriften über…
Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission legt technische Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb fest, mit denen Anhang III…
Da diese Verordnung eine Durchführungsvorschrift darstellt, auf die in Artikel 8 Absatz 5 und Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 Bezug…
Die in Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 für die Bescheinigung über die Sicherheitsschulung von Flugbegleitern genannten Maßnahmen werden gemäß…
Die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 bezüglich des Anwendungsbereichs sollten geändert werden, um der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des…
Die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 hat die Verordnungen (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.