Erwägungsgrund 33 32018R1139
Es sollte möglich sein, die Tätigkeiten nach Kapitel III dieser Verordnung zu verbieten, zu beschränken oder an bestimmte Bedingungen zu knüpfen, sofern dies im Interesse der Sicherheit der Zivilluftfahrt notwendig ist. Diese Möglichkeit sollte im Einklang mit den von der Kommission zu diesem Zweck erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten wahrgenommen werden. Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, im Einklang mit dem Unionsrecht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit sowie des Schutzes der Privatsphäre und personenbezogener Daten Maßnahmen zu treffen, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.