Erwägungsgrund 15 32018R1628
Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und den Lebensunterhalt der Fischer in der Union zu sichern, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Januar 2019 gelten. Für Sardelle in den ICES-Untergebieten 9 und 10 und in Unionsgewässern von CECAF Bereich 34.1.1 sollte die Verordnung jedoch ab dem 1. Januar 2018 gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz legitimer Erwartungen werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die Fangmöglichkeiten für diesen längeren Zeitraum höher als die ursprünglich in der Verordnung (EU) 2018/120 des Rates festgesetzten Fangmöglichkeiten sind. Darüber hinaus sollte diese Verordnung für Stintdorsch in der ICES-Division 3a und in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und Untergebiet 4 für den Zeitraum vom 1. November 2018 bis zum 31. Oktober 2019 gelten. Aus Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —