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Die Mitgliedstaaten und die Kommission können Links zu Informationen bereitstellen, die nicht in Anhang I aufgeführt sind und die von den zuständigen Behörden, der Kommission oder den Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union angeboten werden, sofern diese Informationen in den Wirkungsbereich des Portals gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a fallen und den Qualitätsanforderungen des Artikels 9 entsprechen.
Die Links zu den Informationen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels werden gemäß Artikel 19 Absätze 2 und 3 bereitgestellt.
Bevor die Kommission die Links aktiviert prüft sie, ob die Bedingungen des Absatzes 1 erfüllt sind, und konsultiert die Koordinierungsgruppe für das Zugangstor.
die Art der Informationen gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859;
Kann die Öffentlichkeit keinen leichten Zugang zu den im Portal enthaltenen Daten erhalten, so erleichtern der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission den…
die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;
die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;
Ab dem 10. Januar 2030 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die in Artikel 5 Absatz 4 dieser Richtlinie genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.