Erwägungsgrund 19 32018R1724
Wenn Nutzer Online-Verfahren grenzüberschreitend abwickeln, sollten sie alle relevanten Erläuterungen in einer Amtssprache der Union abrufen können, die allgemein von der größtmöglichen Zahl an grenzüberschreitenden Nutzern verstanden wird. Das bedeutet nicht, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind ihre Verwaltungsformulare in Verbindung mit dem Verfahren oder das Ergebnis des Verfahrens in diese Sprache übersetzen zu müssen. Den Mitgliedstaaten wird jedoch nahegelegt, technische Lösungen zu verwenden, die es den Nutzern in so vielen Fällen wie möglich erlauben, die Verfahren unter Achtung der Vorschriften des Mitgliedstaats über die Verwendung von Sprachen so weit wie möglich in dieser Sprache abzuwickeln.