Erwägungsgrund 30 32018R1724
Die vorliegende Verordnung sollte nicht die Vorschriften zur Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit gemäß Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates berühren, in denen die Rechte und Pflichten der Versicherten und der Sozialversicherungsträger sowie die im Bereich der Koordinierung der sozialen Sicherheit geltenden Verfahren festgelegt sind.