Erwägungsgrund 6 32018R1724
Diese Verordnung verfolgt drei Ziele, nämlich jeden zusätzlichen Verwaltungsaufwand für Bürger und Unternehmen, die unter Einhaltung aller nationalen Vorschriften und Verfahren ihre Binnenmarktrechte ausüben oder ausüben wollen (einschließlich der Freizügigkeit der Bürger), zu verringern, Diskriminierung zu verhindern und um das Funktionieren des Binnenmarktes mit Blick auf die Bereitstellung von Informationen, Verfahren sowie Hilfs- und Problemlösungsdiensten sicherzustellen., Da diese Verordnung die Freizügigkeit der Bürger betrifft, was nicht als nebensächlich betrachtet werden kann, sollte sie auf Artikel 21 Absatz 2 und Artikel 114 Absatz 1 AEUV gestützt werden.