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Da die Verwaltungsbehörde rechtlich, verwaltungstechnisch und finanziell autonom sein musste, wurde sie als Regulierungsagentur (im Folgenden „Agentur“) mit eigener Rechtspersönlichkeit geschaffen. Wie vereinbart erhielt die Agentur ihren Sitz in Tallinn, Estland. Da jedoch die Aufgaben im Zusammenhang mit der technischen Entwicklung und der Vorbereitung des Betriebsmanagements der Systeme SIS II und VIS bereits in Straßburg, Frankreich, durchgeführt wurden und ein Back-up-Standort für diese Systeme in Sankt Johann im Pongau, Österreich, eingerichtet worden war, was auch den Standorten der Systeme SIS II und VIS gemäß den einschlägigen Rechtsakten der Union entsprach, sollte es dabei belassen werden. An diesen beiden Standorten sollten auch weiterhin die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Betriebsmanagement des Eurodac-Systems wahrgenommen werden bzw. der Back-up-Standort für Eurodac eingerichtet sein. An diesen beiden Standorten sollten auch die technische Entwicklung und das Betriebsmanagement anderer IT-Großsysteme im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts wahrgenommen bzw. ein Back-up-Standort eingerichtet werden, der den Betrieb eines IT-Großsystems bei dessen Ausfall sicherstellen kann. Um die mögliche Nutzung des Back-up-Standorts zu maximieren, könnte dieser Standort auch für den gleichzeitigen Betrieb von Systemen genutzt werden, vorausgesetzt, dass seine Fähigkeit gewahrt bleibt, ihren Betrieb auch bei Ausfall eines oder mehrerer der Systeme sicherzustellen. Aufgrund der hohen Anforderungen an Sicherheit, Verfügbarkeit und Funktion der Systeme sollte der Verwaltungsrat der Agentur (im Folgenden „Verwaltungsrat“), wenn die Hosting-Kapazitäten an den bestehenden technischen Standorten nicht mehr ausreichen, je nach Bedarf die Einrichtung eines zweiten gesonderten technischen Standorts für das Hosting der Systeme entweder in Straßburg oder in Sankt Johann im Pongau oder an beiden Standorten vorschlagen können, sofern dies auf der Grundlage einer unabhängigen Folgenabschätzung und Kosten-Nutzen-Analyse gerechtfertigt ist. Bevor der Verwaltungsrat das Europäische Parlament und den Rat (im Folgenden „Haushaltsbehörde“) über seine Absicht, Immobilienvorhaben durchzuführen, unterrichtet, sollte er die Kommission konsultieren und ihrem Standpunkt Rechnung tragen.
Sollte es sich aufgrund der besonderen Merkmale der Systeme als erforderlich erweisen, dass die Agentur entweder in Straßburg oder in Sankt Johann im Pongau…
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im…
Nach dem Verordnungsvorschlag wird die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht (im…
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im…
Nach der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 ist die Agentur für das Betriebsmanagement des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II), des…
Gemäß der vorgeschlagenen Verordnung tritt die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.