Erwägungsgrund 10 32018R1726
Der Agentur sollte auch das Betriebsmanagement des DubliNet, eines gesonderten gesicherten elektronischen Übermittlungskanals nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission, übertragen werden, den die in den Mitgliedstaaten für Asylfragen zuständigen Behörden für den Austausch von Informationen über Personen, die internationalen Schutz beantragen, nutzen sollten.