Erwägungsgrund 11 32018R1805
Zur Gewährleistung der effektiven gegenseitigen Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen sollten die Vorschriften über die Anerkennung und Vollstreckung dieser Entscheidungen in einem verbindlichen und unmittelbar anwendbaren Rechtsakt der Union festgeschrieben werden.