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Die Entscheidungsbehörde sollte die Vollstreckungsbehörde unterrichten, wenn eine Behörde des Entscheidungsstaats einen Geldbetrag entgegennimmt, der im Zusammenhang mit der Einziehungsentscheidung gezahlt wurde, wobei davon ausgegangen wird, dass der Vollstreckungsstaat nur in Kenntnis gesetzt werden sollte, wenn sich der im Zusammenhang mit der Entscheidung entrichtete Zahlungsbetrag auf den ausstehenden Betrag auswirkt, der gemäß der Entscheidung einzuziehen ist.
Die Entscheidungsbehörde unterrichtet die Vollstreckungsbehörde, wenn sie von betroffenen Personen Kenntnis hat. Die Entscheidungsbehörde übermittelt der…
Betrifft eine Einziehungsentscheidung einen bestimmten Vermögensgegenstand, so können die Entscheidungsbehörde und die Vollstreckungsbehörde, sofern dies im…
Wurde die Vollstreckungsbehörde gemäß Absatz 1 über einen Beschluss, die geschädigte Person zu entschädigen, informiert und ist aus der Vollstreckung der…
Sobald die Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung abgeschlossen ist, sollte die Vollstreckungsbehörde die Entscheidungsbehörde über die Ergebnisse der…
Nach der Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung und nach dem Beschluss über die Anerkennung und Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung sollte die…
Wird eine Einziehungsbescheinigung in Bezug zu einer Einziehungsentscheidung, die einen Geldbetrag betrifft, mehr als einem Vollstreckungsstaat übermittelt, so…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.