Erwägungsgrund 16 32018R1805
Die Pflicht zur Achtung der Grundrechte und der allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) niedergelegt sind, wird durch diese Verordnung nicht berührt.
Die Pflicht zur Achtung der Grundrechte und der allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) niedergelegt sind, wird durch diese Verordnung nicht berührt.