Erwägungsgrund 2 32007D0845
Der Rat hat am 24. Februar 2005 den Rahmenbeschluss 2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union und den Rahmenbeschluss 2005/212/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten angenommen; die beiden Rahmenbeschlüsse befassen sich mit bestimmten Aspekten der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen auf dem Gebiet der Sicherstellung und der Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten.