Erwägungsgrund 19 32018R1860
In den Mitgliedstaaten können ganz unterschiedliche nationale Behörden für die Rückkehr zuständig sein, und auch innerhalb eines Mitgliedstaats können je nach Grund für den illegalen Aufenthalt unterschiedliche Behörden zuständig sein. Auch Justizbehörden können Rückkehrentscheidungen beispielsweise aufgrund eines Rechtsbehelfs gegen die Verweigerung einer Aufenthaltsgenehmigung oder eines Aufenthaltsrechts oder als strafrechtliche Sanktion erlassen. Alle nationalen Behörden, die nach der Richtlinie 2008/115/EG für den Erlass und die Vollstreckung von Rückkehrentscheidungen zuständig sind, sollten berechtigt sein, auf das SIS zuzugreifen, um Ausschreibungen zur Rückkehr einzugeben, zu aktualisieren, zu löschen und abzufragen.